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[b]Streit um schadhafte Brücke – Sachliche Kritik an Kollegen ist Ärzten erlaubt[/b]

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der eine offizielle Mißbilligung der Zahnärztekammer nicht auf sich sitzen lassen wollte. Der Anlaß für den Streit: Im Juli 2001 behandelte er vertretungsweise für einen Kollegen eine Patientin, die über Zahnschmerzen klagte. Beim dritten Termin erklärte der Zahnarzt der Frau, daß die Brücke, die der Kollege zwei Monate zuvor eingesetzt hatte, schadhaft sei. Schon in wenigen Jahren müßte sie wohl wieder entfernt werden.

Unkollegial fanden diese Äußerung nicht nur der vertretene Kollege, sondern auch die Kammer. Sie sprach dem Zahnarzt deswegen eine Mißbilligung aus. Zu Unrecht, wie das VG urteilte. Die Aussagen des Arztes seien nicht herabwürdigend und auch gut vertretbar, da ein Gutachter die Brücke ebenfalls für unzulänglich gehalten habe. Die
sachliche Kritik falle deshalb unter den Schutz der freien Meinungsäußerung und rechtfertige nicht eine Mißbilligung wegen
unkollegialen Verhaltens.

[b]Außerdem sei zu beachten, so das Gericht, daß der Kläger sich schadenersatzpflichtig machen könne, wenn er Behandlungen von Kollegen decke, die er für fehlerhaft halte. “Ein rücksichtsvolles, kollegiales und standeswürdiges Verhalten gegenüber Kollegen kann jedenfalls nicht bedeuten, erkannte Fehler gegebenenfalls auf Kosten der Gesundheit der Patienten zu vertuschen”, heißt es in der Urteilsbegründung.[/b]

Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, Az.: 7 K 818/04

Unbekannt Asked question 28. Juni 2006